Wiesel-Kommission ist der gebräuchliche Name für die Internationale Kommission zur Erforschung des Holocaust in Rumänien.

Die Verdrängung der Juden aus der rumänischen Gesellschaft zur Zeit des Antonescu-Regimes. Antisemitische Gesetzgebung, Rumänisierung und Enteignung.

Die antijüdische Gesetzgebung und die Verwaltungsmaßnahmen, die unter dem Regime von Ion Antonescu - mit und ohne Beteiligung der national-legionären Bewegung - ergriffen wurden, sind bezeichnend für eine extremistische und totalitäre Politik gegenüber einer ethnischen Minderheit. Die Rumänisierungspolitik entlarvte die eindeutige Absicht, die rumänische Gesellschaft zum ausschließlichen Vorteil der Rumänen ethnisch umzugestalten. Die der "Blutkomponente" zugewiesene Bedeutung verrät den strukturell rassistischen Charakter des Regimes. Die Eilgesetzgebung und die Verteufelung der Juden als Landesverräter bildeten die Grundlage für die groß angelegte Repression gegen die jüdische Minderheit und die Rechtfertigung dieser Repression als legitime Kriegshandlung. Wenn man den besonderen Stellenwert berücksichtigt, den die antijüdische Gesetzgebung einnahm, ist es evident, dass das so genannte "jüdische Problem" eines der Hauptanliegen des Marschalls und seiner Entourage war. Das Antonescu-Regime hat rassistische und diskriminierende Methoden gegen die Juden angewendet, die zu ihrer rechtlichen und politischen Ausgrenzung führten und bestimmt waren, sie von dem Rest der Bevölkerung zu isolieren; die Juden wurden außerhalb des Gesetzesrahmens gestellt, der im Normalfall jedem Bürger die alltägliche Sicherheit in einem modernen Staat garantiert.

Der "Integrale Nationalismus", anders ausgedrückt, die ethnische Homogenisierung, bildete die Grundlage für das von Antonescu betriebene Rumänisierungsprogramm. Die antijüdische Gesetzgebung war das wesentliche Instrument zur Verwirklichung des Rumänisierungsprozesses. Nach der Einschätzung von Mihai Antonescu hat die Anwendung dieser Gesetzgebung "dazu beigetragen, dass sich das rumänische Eigentum von der fremden Plage freischütteln und den beherrschenden Einfluss der Juden im wirtschaftlichen Leben zurückdrängen konnte." Die von Antonescu bereits im September 1940 umrissene Rumänisierung wurde als "nationalsozialistische Reform" von großer Tragweite präsentiert, die, selbst nach der Entfernung der Legion aus der Regierung durch Antonescu, noch Bestand haben sollte. Um einen wirtschaftlichen Kollaps zu verhindern, hat Antonescu die Rumänisierung als einen allmählichen, etappenweisen Prozess geplant, im krassen Unterschied zu der brutalen und korrupten Strategie der Eisernen Garde.

Die erste Gesetzesverordnung, welche den neuen Rechtsstatus der Juden in Rumänien begründete, wurde am 8. August 1940 von König Carol II, von Ion Gigurtu, Präsident des Ministerrates, und von I. V. Gruia, Justizminister und Professor für Recht an der Universität Bukarest unterzeichnet. Dieses Dekret führte die juristische Unterscheidung zwischen "Rumänen dem Blute nach" und "rumänischen Staatsbürgern" ein. "Blutkomponente" und "Rassebegriff" für Nation und Staat und deren Betonung bildeten Eckpfeiler der nationalsozialistischen Weltanschauung. Auf der Basis dieser Grundüberlegungen, regelte dieses Gesetz den Status der Juden im Hinblick auf ihre Teilnahme an dem geistigen, politischen und wirtschaftlichen Leben in Rumänien. Es versuchte gar nicht erst, allen Juden die Staatsbürgerschaft zu entziehen, denn in dem neuen Kontext war der Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft irrelevant geworden. Das Gesetz vom 8. August 1940 unterteilte die Juden in drei Kategorien, in Abhängigkeit davon, wann sie die rumänische Staatsbürgerschaft erhalten hatten und wie es um den Wehrdienststatus des Einzelnen bestellt war. Dieses Gesetz verbot den Juden der ersten und dritten Kategorie, - Veteranen der rumänischen Kriege und deren Nachkommen fielen in die zweite Kategorie - die Ausübung einer Reihe von Berufen und den Besitz von Eigentum. Das Gesetz definierte das Jüdischsein durch die "Blutkomponente" und den Ritus. Als Jude galt derjenige, der das Judentum praktizierte oder von Eltern stammte, die dem jüdischen Glauben anhingen, selbst wenn der Betreffende zum Christentum übergewechselt hatte oder Atheist war. Nur derjenige galt als Christ, dessen Eltern noch vor seiner Geburt konvertiert hatten.

Gleichwohl das Antonescu-Regime der Königsdiktatur feindlich gegenüberstand, setzte es dieses Gesetz nicht etwa außer Kraft. Im Gegenteil, es nutzte es vielmehr als Grundlage für die eigene antijüdische Gesetzgebung, mit dem Unterschied, dass Antonescu die Definition, wer als Jude anzusehen war, entscheidend veränderte. Beispielsweise galt in den Augen des neuen Regimes derjenige als Jude, der mindestens ein jüdisches Elternteil hatte, und zwar unabhängig davon, ob dieses Elternteil bei der Geburt des Kindes zum Christentum konvertiert hatte, denn "das Geheimnis der Taufe kann die schicksalhafte Bestimmung des mosaischen Blutes nicht verändern." Die Juden wurden nicht für ihre Taten bestraft, sondern deshalb, weil sie Juden waren. Im Jüdischsein selber bestand die Minderwertigkeit und die Zugehörigkeit dazu wurde kriminalisiert. Die Regierung setzte sich das Ziel, das "rumänische Blut" vor dem "jüdischen Blut" zu verteidigen. Um dieses Ziel zu erreichen, verbot das Antonescu-Regime Eheschließungen zwischen "Rumänen dem Blute nach" und denjenigen, die es als "Juden" definierte; gleichfalls wurde Juden die Konversion zum Christentum verboten. Der Rumänisierungsprozess fing mit der Enteignung des ländlichen jüdischen Eigentums an. Der Unterschied im Hinblick auf den Landbesitz zwischen der Gesetzgebung unter Antonescu (Gesetze vom 4. Oktober 1940, 12. November 1940 und 4. Mai 1941) und dem "Gesetz Gigurtu" vom 8. August 1940 bestand lediglich darin, dass dieses Gesetz den jüdischen Landbesitzern erlaubte, Grundstücke an "Rumänen dem Blute nach" zu verkaufen, wobei der Staat bei mehreren Geboten ein Vorkaufsrecht besaß. Alle diese Gesetze untersagten den Juden den Erwerb und den Besitz von jeglichem ländlichen Eigentum auf dem Territorium von Rumänien. Die Enteignung des ländlichen jüdischen Eigentums führte, zusammen mit der Vertreibung der jüdischen Landbevölkerung in die Städte, zu der vollständigen Rumänisierung der rumänischen Dörfer. Infolge der Anwendung dieser Gesetze, wurde der rumänische Staat Eigentümer von 40.035 Hektar Land, 47.455 Hektar Wald sowie von 323 Getreidemühlen, Brauereien und anderen Industrieanlagen.

Das Antonescu-Regime verabschiedete am 3. September 1941 ein Sondergesetz, nach dem das jüdische Eigentum in Bessarabien und der Nordbukowina "ohne Vorankündigung und andere Formalitäten" verstaatlicht wurde; es ging hierbei um das jüdische Eigentum in den Gebieten, die von der rumänischen Armee nach deren Kriegseintritt am 22. Juni 1941 kontrolliert wurden. So fiel dem rumänischen Staat das Eigentum an 27.091 Hektar anbaufähigem Land zu. Das Eigentum der nach Transnistrien deportierten Juden wurde für herrenlos erklärt und per Gesetz dem Nationalen Zentrum für Rumänisierung (CNR) übertragen, einer bevollmächtigten Institution, die unmittelbar dem Präsidium des Ministerrates unterstand und dazu diente, alle Rumänisierungsaktivitäten zu zentralisieren und eine bürokratische Struktur für die Enteignungen zu schaffen, d. h. die Enteignung, Verwaltung und Liquidierung des Eigentums zu überwachen.

Das Antonescu-Regime hat kein umfassendes Gesetz zur Enteignung der jüdischen Handels- und Industrieunternehmen im Altreich und Südtranssilvanien verabschiedet, denn die Rumänisierung des Handels und der Industrie konnte nicht über Nacht erfolgen. Die Strategen der Rumänisierung haben diesen Prozess in Etappen konzipiert, angefangen mit der Vorbereitung des "rumänischen Elements" für die Ablösung der Juden, gefolgt von der Bildung des erforderlichen Betriebskapitals für die Unternehmen, und erst zum Schluss die Verdrängung der Juden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden von der Regierung die jüdischen Handels- und Industrieunternehmen inventarisiert und ein Mechanismus geschaffen, um das Umlauf- und Anlagevermögen der jüdischen Unternehmen zu kontrollieren. Später ernannte die Regierung durch die Gesetzesverordnung Nr. 3361 (vom 5. Oktober 1940) Rumänisierungskommissare, die die Wirtschaft regeln sollten. Dies war der Beginn der vollständigen Regierungskontrolle über die jüdischen Unternehmen. Die Mehrzahl dieser Rumänisierungskommissare waren Legionäre, Funktionäre eines Systems, das durch Misswirtschaft, Erpressung und Diebstahl gekennzeichnet war. Die Legionäre besetzten zahlreiche jüdische Unternehmen mit Waffengewalt und nötigten die Eigentümer die "Eigentumsübertragung" zu unterzeichnen. Die offiziellen statistischen Daten für das rumänische Territorium (ausgenommen Bukarest) weisen aus, dass jüdisches Eigentum im Gesamtwert von einer Milliarde Lei für 216 Millionen Lei verkauft wurde, wovon jedoch nur 52 Millionen Lei tatsächlich bezahlt worden sind. Die Raubzüge der Legionäre haben den jüdischen Eigentümern einen Schaden von 380 Millionen Lei zugefügt.

Als Folge wurden die Rumänisierungskommissare am 18. Januar 1941 durch Beamte des Volkswirtschaftsministeriums ersetzt. Nach der Entfernung der Legionäre von der Macht im Januar 1941, wurde das übernommene Eigentum nicht etwa den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben, sondern vielmehr der Handelskammer im Zuge des Rumänisierungsprozesses übertragen. Diejenigen Legionäre, die nachweisen konnten, dass sie jüdisches Eigentum in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erworben hatten, blieben rechtmäßige Eigentümer.

Die Gesetzesverordnung Nr. 51 (vom 20. Januar 1942) begründete die Regierungskontrolle der Unternehmensvorstände. Besondere Kontrolleure überwachten die Rumänisierung des Kapitals und der Belegschaften, d. h. die Verteilung rumänischer Mitarbeiter auf die einzelnen Unternehmen. Jedes jüdische Unternehmen war davon betroffen. Ein Gesetz vom 3. März 1941 zielte auf die Enteignung des jüdischen Kapitals und zwang die Eigentümer, Aktien namentlich zu registrieren, nur um sie ihnen anschließend um so leichter abnehmen zu können. Eines der Hauptziele der Antonescu-Regierung bestand darin, die Entwicklung des jüdischen und ausländischen - mit Ausnahme des deutschen und italienischen - Kapitals einzudämmen und im Gegenzug das - ethnisch - rumänische Kapital zu erhöhen. Infolge der zahlreichen in Kraft getretenen Restriktionen, wurden zwischen dem 6. September 1940 und dem 1. Juni 1943 die Mehrzahl der jüdischen Unternehmen (15.987 von 20.140) entweder von ihren Eigentümern aufgelöst oder von der Handelskammer von Amts wegen geschlossen. Hunderte jüdische Geschäfte wurden zwischen Dezember 1941 und Juli 1942 an Rumänen verkauft. Die Verkäufe waren im Allgemeinen für die Juden sehr unvorteilhaft, denn sie wurden genötigt, blühende Geschäfte zu Spottpreisen abzugeben.

Der jüdische Immobilienbesitz in den Städten wurde per Gesetz am 28. März 1941 verstaatlicht. Das erklärte Ziel dieses Gesetzes bestand darin, eine - ethnisch gesehen - rumänische Mittelschicht zu bilden. Im Unterschied zu der Verstaatlichung des jüdischen Landbesitzes, die keinerlei Ausnahmen zuließ, unterteilte dieses Gesetz die Juden in mehrere Kategorien: dekorierte, jüdische Kriegsveteranen, Kriegswaisen, die mindestens 20 Jahre zuvor christlich getauft worden sind, sofern sie mit ethnischen Rumänen verheiratet waren, christlich getaufte Juden, sofern ihre Taufe mindestens 30 Jahre zurücklag, sowie die Nachfahren der vorgenannten Personenkreise. Es blieb dem Ministerrat vorbehalten, diese Ausnahmen von Fall zu Fall zu genehmigen. Die Juden aber, auf welche das Gesetz Anwendung fand, wurden verpflichtet, ihr Eigentum auf die CNR zu übertragen. Das Eigentum musste frei von Hypotheken und jeglichen sonstigen Lasten sein. Im Gegenzug sollte die CNR den Eigentümern den Kaufpreis zuzüglich einer Verzinsung von 3% vergüten; die Zahlung dieser Vergütung wurde jedoch bis zum Ende des Krieges ausgesetzt.

Durch die Anwendung dieses Gesetzes wurden bis Dezember 1943 insgesamt 75.385 Wohnungen in einem Gesamtwert von 50 Milliarden Lei "rumänisiert". Das Antonescu-Regime enteignete zwischen dem 14. Juli 1942 und dem 23. August 1944 insgesamt 1.042 Gebäude der Jüdischen Gemeinde, darunter Tempel, Synagogen, Gebetshäuser, Schulen, Krankenhäuser und Kliniken, Waisenhäuser, Friedhöfe, rituelle Tauchbäder, Verwaltungsgebäude und Rabbinerwohnungen. Diese komplexe Aufgabenstellung machte einen institutionellen Rahmen erforderlich, der von den Ministerien für Volkswirtschaft, für Arbeit und Sozialwesen und für Inneres geboten wurde. Darüber hinaus, hat die Regierung besondere Institutionen geschaffen, wie z. B. die Direktion für Rumänisierung, Kolonialisierung und Inventarisierung und das Nationale Zentrum für Rumänisierung. Die CNR war eine repressive Institution, die mit Polizeimethoden gegen die Juden vorging. Sie nahm die Dienste von bezahlten Spitzeln in Anspruch und übte im Hinblick auf das jüdische Eigentum ihre Machtbefugnisse völlig willkürlich aus. Die CNR erwirtschaftete
für die Regierung aus der Vermietung bzw. dem Verkauf verstaatlichter jüdischer Immobilien enorme Gewinne (jährlich ca. zwei Milliarden Lei). Der Gesamtwert dieses Eigentums (einschließlich des gewaltsam entrissenen Besitzes, nachträglich durch Justiz und Verwaltung sanktioniert) beläuft sich auf ungefähr 100 Milliarden Lei.

Der Ausschluss der Juden aus verschiedenen Aktivitätsfeldern setzte bereits 1937 mit der Bildung der Regierung Goga ein; dieser Prozess wurde jedoch unter dem Antonescu-Regime allumfassend, als die Juden aus allen Tätigkeitsfeldern vertrieben wurden. Theater- und Opernkünstler waren die ersten, die von dieser legalisierten Diskriminierung betroffen wurden. Am 8. September 1940 erließ das Religionsministerium das Dekret Nr. 42181, wonach alle staatlichen und privaten Theater und Opernhäuser verpflichtet wurden, alle jüdischen Schauspieler und Sänger zu beurlauben; ein späteres Dekret gab ihnen das Recht, an privaten jüdischen Theatern engagiert zu werden. Die neuen Gesetze zielten anschließend auch auf die übrigen Berufe. Beispielsweise wurde es den Juden verboten, als Apotheker oder Rechtsanwälte tätig zu sein. Eines der strengsten Gesetze gegen das Arbeitsrecht der Juden war die Gesetzesverordnung Nr. 3825 (vom 15. November 1940), welche alle Unternehmen verpflichtete, die jüdischen Mitarbeiter zu beurlauben, was auch - mit sehr wenigen Ausnahmen - bis zum 31. Dezember 1941 geschah. Nach einem Bericht des Arbeitsamtes vom 13. Juni 1943 über die Rumänisierung des Arbeitsmarktes, sank die Zahl der angestellten Juden von 28.225 am 16. November 1940 auf nur 6.506 am 1. März 1943.

Auch den jüdischen Ärzten wurde die Berufsausübung untersagt (mit Ausnahme der Behandlung jüdischer Patienten), die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in der Fachpresse und die Mitgliedschaft in Forschungsinstituten wurde ihnen ebenfalls verboten. Alle Ärzte, denen es noch gestattet war, ihren Beruf auszuüben, mussten ein Abzeichen tragen und einen Stempel vorweisen, um als Juden identifiziert werden zu können. Mehr noch, wenn Juden erkrankten, durften sie nicht in ein rumänisches Krankenhaus eingewiesen oder von rumänischen Ärzten behandelt werden. Am 2. Februar 1942 beschloss der Rumänische Ingenieurverband, jüdischen Ingenieuren das Berufsrecht zu entziehen. Das selbe Schicksal erlitten später jüdische Architekten sowie jüdische Mitglieder von Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden. Selbst Handwerker und Lehrlinge wurden aus dem Arbeitsmarkt verdrängt, denn ihnen wurde untersagt, qualifizierte Tätigkeiten auszuüben. Die Freiheit jüdischer Händler wurde ebenfalls mit einer Reihe von Einschränkungen belegt. Bücher jüdischer Autoren und Schallplatten mit Musik jüdischer Komponisten wurden in Bibliotheken und öffentlichen Büchereien verboten.

Die Gesetzesverordnung Nr. 3438 vom 11. Oktober 1940 entfernte die jüdischen Schüler und Professoren sowie das jüdische Verwaltungspersonal aus dem Bildungs- und Erziehungssystem. Keinem einzigen jüdischen Schüler wurde es gestattet, eine rumänische Schule zu besuchen, es sei denn, dass er der direkte und getaufte Nachfahre eines dekorierten Kriegsveteranen war, der im Unabhängigkeitskrieg verwundet oder getötet worden war, oder eines Kriegsinvaliden oder Dekorierten des Krieges von 1916-1918, oder eines Nachfahren der vorgenannten Kategorien, sofern dieser bis zum 9. August 1940
zum Christentum konvertiert hatte. Aber selbst diese Schüler wurden nur wenige Wochen später aus den öffentlichen Schulen exmatrikuliert. Antonescu gab im Februar 1941 dem Druck des Heiligen Stuhls von Bukarest nach und gestattete es den jüdischen, zum Christentum konvertierten Schülern, am Unterricht einiger Konfessionsschulen (in der Mehrzahl katholisch) teilzunehmen. Gleichfalls erlaubte er getauften Juden mit nur einem einzigen jüdischen Elternteil, private, nichtjüdische Schulen zu besuchen. Andererseits ordnete er aber an, die ethnische Zugehörigkeit auf den Abschlusszeugnissen zu vermerken, um auf die jüdischen Absolventen anschließend die Judengesetzgebung anwenden zu können. Unter diesen Bedingungen entstand ein paralleles jüdisches Bildungs- und Erziehungssystem, das jedoch später dadurch unterminiert wurde, dass Gebäude der jüdischen Schulen eingezogen und verstaatlicht wurden und alle Schüler, die älter als 15 Jahre waren, zum Arbeitsdienst eingezogen wurden.

Obwohl die Juden noch in der Zeit der Königsdiktatur das Wahlrecht besaßen, wurde ihnen dieses von Antonescu entzogen. Im Dezember 1940 verabschiedete Antonescu ein Gesetz, das die Juden von der Ableistung des Militärdienstes und der vormilitärischen Ausbildung ausschloss. Im Gegenzug wurden ihnen Militärsteuern und Arbeitsdienst bzw. eine Kombination aus beidem auferlegt. Das Gesetz galt für alle männlichen Juden zwischen 18 und 50 Jahren (in vielen Fällen wurden diese Altersbegrenzungen bewusst missachtet). Unter dem Vorwand, dass die Juden nicht gezwungen sind, ihr Leben im Kampf zu riskieren, wurden ihnen von der Regierung finanzielle und materielle Lasten auferlegt, die ihre Möglichkeiten bei weitem überschritten. Zudem wurden sie als physisch ungeeignet für den Militärdienst eingestuft und mussten Militärsteuern zahlen. Alle Juden, die in Einheiten des Arbeitsdienstes zusammengefasst waren, erhielten ihre Arbeitseinsätze vom Generalstab der Armee. Diese Arbeiter unterstanden der strengen Militärdienstordnung, trugen aber die eigene Zivilkleidung mit einer gelben Armbinde an dem linken Arm, auf der die Nummer des zuständigen Rekrutierungszentrums vermerkt war. Im August 1942 wurde die zunächst von den Juden freiwillig erbrachte Arbeitsdienstleistung in "Pflichtarbeit" oder "Zwangsarbeit" umbenannt. Am 23. Juli 1942 regelte eine Entscheidung des Nationalen Verteidigungsministeriums (Nr. 1305), dass die Juden, die im Besitz eines Universitätsdiploms waren, verpflichtet wurden, jährlich 90 Tage für die Regierung zu arbeiten. Jüdische Zwangsarbeit wurde von 47.345 Männern, Frauen und Jugendlichen geleistet. Die Männer wurden bei verschiedenen Infrastrukturprojekten eingesetzt, zum Beispiel bei der Verlegung von Eisenbahnschienen und im Straßenbau, während die Frauen Bürotätigkeiten und andere Arbeiten leisteten. Die Strafen für Ungehorsam waren unterschiedlich und variierten zwischen Prügelstrafe und Deportation bis hin zu der Todesstrafe. Die Löhne für diese Arbeiten waren minimal oder wurden überhaupt nicht bezahlt; hingegen mussten die Jüdischen Gemeinden Arbeitskleidung und Werkzeug liefern sowie für die medizinische Versorgung und Ernährung der Arbeiter aufkommen.

Die rumänische Regierung hat - als Unterabteilung des Arbeitsministeriums - ein "Kommissariat für jüdische Angelegenheiten" geschaffen, das dem Ministerrat unterstand. Das Antonescu-Regime hat mit seinen Maßnahmen und Reglementierungen eine Art Notstandsgesetzgebung gegen die Juden erlassen und damit einen Gesetzesrahmen geschaffen, der die Freiheiten der Juden beschnitt und ihr Leben bedrohte. So wurden am 6. Mai 1941 alle, die mindestens ein jüdisches Elternteil hatten, verpflichtet, ihre Radios abzugeben. Unter dem Vorwand, auf die Besorgnisse einiger Militärkommandeure zu reagieren, ordne
te Mihai Antonescu am 5. August 1941 an, dass alle Juden in Rumänien den gelben Stern zu tragen haben. Als Konsequenz auf den Aufruf von Wilhelm Filderman, entschied Antonescu am 9. September, diesen Befehl zu widerrufen. Ungeachtet dieser Entscheidung von Antonescu, wurden die Juden in Transnistrien gezwungen, den Stern bis zum Ende des Krieges zu tragen; mehr noch, in einigen Städten in der Moldau-Region und in Czernowitz wurde der Widerruf ignoriert. Eine Gesetzesverordnung vom 27. Juli 1941 hob alle, Juden erteilten Reisegenehmigungen auf. Zwischen dem 27. Juni 1941 und dem 31. Dezember 1943 erließ die Regierung mehr als 20 Verwaltungsverordnungen, die die Bedingungen festlegten, nach denen Juden von dem Ministerium des Inneren Reisegenehmigungen erhalten sollten. Schüler und Professoren durften sich demnach bis zu der Schule und zurück nach Hause bewegen. Eine beschränkte Anzahl von Reisegenehmigungen wurde bei offiziellen Vorladungen, Krankheitsfällen und - in sehr geringem Umfang - für Geschäftsreisen erteilt. Juden, die ohne Reisegenehmigung reisten, riskierten, deportiert zu werden. Gleichfalls wurden den Juden am 16. März 1942 die Führerscheine entzogen. Schließlich wurde das Recht der Juden, Vorräte zu kaufen, stark eingeschränkt.

Gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 552 vom 2. März 1943, sollten Juden, die zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Lagerhaft von mindestens sechs Monaten verurteilt worden waren, zusammen mit ihren Familien nach Transnistrien deportiert werden. Bei Juden, die für die Gefährdung der nationalen Sicherheit verurteilt worden waren, sollte die Strafe verdoppelt werden. Mehr noch, nach einem Gesetz vom 26. Mai 1944, sollten Juden, die illegal nach Rumänien eingereist waren, zum Tode verurteilt werden. Dieses Gesetz zielte auf die Juden aus Ungarn und Nordtranssilvanien ab, die versuchten, den am 19. März 1944 begonnenen Deportationen zu entfliehen. Dennoch muss erwähnt werden, dass dieses Gesetz nicht zur Anwendung kam.

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